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# § 16 LMChemAPVO (Sachsen) — Erster Prüfungsabschnitt

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Erste Prüfungsabschnitt dient der Feststellung, ob der Prüfling die im Grundstudium vermittelten inhaltlichen und methodischen Grundlagen des Studienganges Lebensmittelchemie beherrscht und eine systematische Orientierung erworben hat. Er umfasst die mündlichen Prüfungen in den Fächern der Anlage 2.

(2) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach in der Regel 30 Minuten. Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

(3) Die Prüfungen in den Fächern der Anlage 2 können studienbegleitend vor dem in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, wenn die für diese Prüfungen nach Anlage 1 vorgesehenen Leistungsnachweise für den Ersten Prüfungsabschnitt erbracht worden sind. Die Zuordnung der in diesem Falle erfolgreich zu absolvierenden Leistungsnachweise zu den Prüfungsfächern ergibt sich aus der Studienordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie der Technischen Universität Dresden. Im Falle der studienbegleitenden Prüfungen findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.

(4) Die Gesamtnote des Ersten Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 16 LMChemAPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/16

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