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§ 11 LMChemAPVO (Sachsen) — Bewertung der Prüfungsleistungen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Noten Laufende Note Note = Leistung

1. sehr gut (1,0) = eine hervorragende Leistung,

2. gut (2,0) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

3. befriedigend (3,0) = eine Leistung, die durchschnittlichen Leistungen entspricht,

4. ausreichend (4,0) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht,

5. nicht ausreichend (5,0) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet ist. Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten. Weichen die Einzelnoten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfer festgesetzt.

(3) Bei dem Errechnen der Durchschnittsnote wird die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet:

Note Laufende Nummer Durchnitt Note

1. bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut,

2. bei einem Durchschnitt schlechter als 1,5 bis 2,5 gut,

3. bei einem Durchschnitt schlechter als 2,5 bis 3,5 befriedigend,

4. bei einem Durchschnitt schlechter als 3,5 bis 4,0 ausreichend,

5. bei einem Durchschnitt schlechter als 4,0 nicht ausreichend.

(4) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen dieses Prüfungsabschnitts mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sind.