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# § 10 LMChemAPVO (Sachsen) — Wissenschaftliche Abschlussarbeit

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von einem Professor der Lebensmittelchemie ausgegeben und betreut. Das Thema der Arbeit bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

(2) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit kann auch außerhalb der Universität durchgeführt werden. Dazu bedarf es der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Die Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit beträgt sechs Monate nach Ausgabe des Themas. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die vorgeschriebene Bearbeitungszeit durch den Prüfungsausschuss um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Prüfling bekannt zu geben.

(4) Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(5) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von dem betreuenden Professor und unabhängig davon von einem weiteren Prüfer bewertet. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen und dem Prüfling bekannt zu geben.

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Zitiervorschlag: § 10 LMChemAPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/10

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