nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 LMBestrV 2000 — Aufzeichnungspflichten

Lebensmittelbestrahlungsverordnung  
Stand: 29.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Betreiber jeder zugelassenen Bestrahlungsanlage hat für jede Quelle ionisierender Bestrahlung eine Aufzeichnung zu führen, die für jedes Los des behandelten Lebensmittels Folgendes angibt:

- 1. Art und Menge des behandelten Lebensmittels,

- 2. Nummer des Loses,

- 3. Auftraggeber der Strahlenbehandlung,

- 4. Empfänger des behandelten Lebensmittels,

- 5. Bestrahlungsdatum,

- 6. das während der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial,

- 7. Parameter für die Überwachung des Bestrahlungsvorganges nach Anhang III der Richtlinie 1999/2/EG in der Fassung vom 7. November 2024, Angaben über die durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und der Ergebnisse, wobei insbesondere der untere und obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben sind,

- 8. Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten Validierungsmessungen.

Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind von dem Betreiber der Bestrahlungsanlage fünf Jahre aufzubewahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bestrahlung durchgeführt worden ist.

---

Zitiervorschlag: § 5 LMBestrV 2000

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
