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# § 2 LMBestrV 2000 — Lebensmittel aus Drittländern

Lebensmittelbestrahlungsverordnung  
Stand: 29.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze sowie Lebensmittel, die bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze enthalten, aus einem Drittland dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Bestrahlung in einer von der Europäischen Union zugelassenen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten Bestrahlungsanlage durchgeführt worden ist.

(2) Die Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von Nachweisen begleitet werden, die Aufschluss geben über

- 1. Name und Anschrift der Anlage, in der diese Bestrahlung durchgeführt worden ist,

- 2. Art und Menge der bestrahlten Lebensmittel,

- 3. Nummer des Loses,

- 4. Auftraggeber der Strahlenbehandlung,

- 5. Empfänger der bestrahlten Lebensmittel,

- 6. Bestrahlungsdatum,

- 7. das während der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial,

- 8. Parameter für die Überwachung des Bestrahlungsvorganges nach Anhang III der Richtlinie 1999/2/EG in der Fassung vom 7. November 2024, Angaben über die durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und deren Ergebnisse, wobei insbesondere der untere und obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben sind,

- 9. Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten Validierungsmessungen.

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Zitiervorschlag: § 2 LMBestrV 2000

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/2

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