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# § 27 LKrWG (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Landeskreislaufwirtschaftsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Verwaltungsbehörde ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die für den Vollzug der in § 18 Absatz 1 genannten Vorschriften jeweils zuständige Behörde. Handelt es sich um die Verfolgung und Ahndung von Verstößen durch die kreisfreie Stadt oder den Kreis gegen §§ 49 und 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und gegen eine auf § 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gestützte Rechtsverordnung, ist die obere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig. Soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde verfolgt und geahndet. Soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Gemeinde verfolgt und geahndet.

Teil 9

Übergangs- und Schlussbestimmungen (Fn 37)

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Zitiervorschlag: § 27 LKrWG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LKrWG/27

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