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# § 26 LKrWG (Nordrhein-Westfalen) — Bußgeldvorschrift

Landeskreislaufwirtschaftsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 4 Abfälle nicht getrennt hält und entsorgt,

2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 2 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zweck des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns ohne Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 12 Absatz 3 zuwiderhandelt,

3. entgegen dem Verbot des § 14 Absatz 1 Satz 1 Veränderungen vornimmt,

4. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführt,

5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 5 Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 26 LKrWG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LKrWG/26

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