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# § 8 LKonfVO (Sachsen) — Teilnahmerecht

Lehrerkonferenzverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Schulleiter sowie die Vertreter der Schulaufsichtsbehörden haben das Recht, an allen Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

(2) Die in § 7 Abs. 2 genannten Personen sind berechtigt, an der betreffenden Lehrerkonferenz beratend auch bei den Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, bei denen sie dazu nicht verpflichtet sind. Im Übrigen steht allen in § 7 Abs. 2 genannten Personen ein Recht zur beratenden Teilnahme an sämtlichen Teilkonferenzen mit Ausnahme der Klassenkonferenz und der Jahrgangsstufenkonferenz auch dann zu, wenn sie nicht zum Kreis der Verpflichteten gehören.

(3) Die Lehrerkonferenz kann im Einzelfall andere als die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Personen (zum Beispiel das medizinisch-therapeutische Personal an einer Förderschule, Sachverständige, Vertreter der Eltern und Schüler, Vertreter der für die Berufsausbildung Mitverantwortlichen oder des Schulträgers) zur Beratung hinzuziehen.

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Zitiervorschlag: § 8 LKonfVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/8

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