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# § 5 LKonfVO (Sachsen) — Klassenkonferenzen, Jahrgangsstufenkonferenzen

Lehrerkonferenzverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Klassenkonferenz berät und beschließt im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz über alle Angelegenheiten, die für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere

1. das Zusammenwirken der in der Klasse unterrichtenden Lehrer,

2. gegenseitige Information über den Leistungsstand sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler,

3. Zeugnisnoten- und Versetzungsentscheidungen sowie Bildungsempfehlungen,

4. Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,

5. Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen für die Klasse,

6. Förderung der Schülermitwirkung in der Klasse,

7. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Ausbildenden der Schüler.

(2) Für die Jahrgangsstufenkonferenz gilt Absatz 1 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 5 LKonfVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/5

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