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# § 13 LKonfVO (Sachsen) — Nichtöffentlichkeit

Lehrerkonferenzverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Sitzungen der Lehrerkonferenzen sind nichtöffentlich. Die Teilnehmer unterliegen grundsätzlich der Pflicht zur Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheitspflicht gilt insbesondere in Angelegenheiten, die einzelne Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler oder sonstige an der Schule Beschäftigte unmittelbar betreffen. Dies gilt nicht für den dienstlichen Verkehr und die Mitteilung von Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

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Zitiervorschlag: § 13 LKonfVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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