(1) Die Lehrerkonferenzen erfüllen ihre Aufgaben als Organe der Schule im Rahmen der dieser übertragenen Eigenverantwortung und sind an die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden. Ihre Arbeit unterliegt der Schulaufsicht.
(2) Die Lehrerkonferenzen sind kollegiale Beratungs- und Entscheidungsorgane für den fachlich-pädagogischen Funktionsbereich der Schule. Sie haben die Aufgabe, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie das pädagogische und kollegiale Zusammenwirken der Lehrer an der Schule zu sichern und zu fördern. Die pädagogische Verantwortung und Freiheit des einzelnen Lehrers, die Aufgaben des Schulleiters und der Schulkonferenz sowie die Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.
(3) Personelle und soziale Angelegenheiten der Lehrer im Sinne des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen und des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes sowie des Angestelltenrechts dürfen von den Lehrerkonferenzen nicht erörtert werden.
(4) Die Abhaltung von Dienstbesprechungen wird durch diese Konferenzordnung nicht berührt.