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# § 5 LKonV — Vorschriften der Länder

Lebensmittelkontrolleur-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Rahmen dieser Verordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung erlassen, insbesondere können sie

- 1. eine Eignungsprüfung zur Ergänzung des Anforderungsnachweises nach § 2,

- 2. das Anrechnen einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten bis zu sechs Monaten auf die Dauer des Lehrgangs

vorschreiben. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt Satz 1 Nr. 2 nicht.

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Zitiervorschlag: § 5 LKonV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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