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§ 34 LKQualiVO (Sachsen) — Qualifizierungsnachweis

Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, deren Leistung im Feststellungsverfahren mit „erfüllt die Anforderungen“ bewertet wurde, erhalten einen Qualifizierungsnachweis der Schulaufsichtsbehörde. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe.