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# § 25 LKQualiVO (Sachsen) — Ziel des Feststellungsverfahrens

Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ziel des Feststellungsverfahrens für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ist es, die in mehrjähriger Lehr- und Unterrichtstätigkeit sowie durch eigenverantwortliche Fortbildung erworbenen bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten sowie Fertigkeiten, die zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages befähigen, förmlich auszuweisen. Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Feststellungsverfahren wird durch einen Qualifizierungsnachweis festgestellt:

1. für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Grundschulen und an Förderschulen die Lehrerlaubnis sowie

2. für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Oberschulen, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen die Lehrbefähigung.

Das Feststellungsverfahren beginnt in dem auf die Antragstellung folgenden Schuljahr und endet mit diesem.

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Zitiervorschlag: § 25 LKQualiVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/25

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