nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 18 LKQualiVO (Sachsen) — Ziel des Feststellungsverfahrens

Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ziel des Feststellungsverfahrens für Fachlehrkräfte ist es, die in mehrjähriger Lehr- und Unterrichtstätigkeit erworbenen bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten sowie Fertigkeiten, die zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages befähigen, förmlich auszuweisen. Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Feststellungsverfahren wird die Lehrbefähigung durch einen Qualifizierungsnachweis festgestellt. Das Feststellungsverfahren soll innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung abgeschlossen werden.

---

Zitiervorschlag: § 18 LKQualiVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
