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# § 15 LKQualiVO (Sachsen) — Inhalt der schulpraktischen Ausbildung

Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der praktische Teil wird innerhalb des Regelstundenmaßes mit selbständigem Lehrauftrag durchgeführt. Eine Lehrkraft, die an einer berufsbildenden Schule eingesetzt ist, soll während des praktischen Teils grundsätzlich in verschiedenen Schularten der berufsbildenden Schule unterrichten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine Mentorin oder einen Mentor und legt deren oder dessen Betreuungsaufgaben fest.

(2) Der theoretische Teil umfasst:

1. Schwerpunkte der Didaktik unter Berücksichtigung der Bildungswissenschaften in Bezug auf das gewählte Fach, die gewählte Fachrichtung oder den gewählten Förderschwerpunkt sowie

2. Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht.

Den theoretischen Teil leistet die Lehrkraft zusätzlich zum Regelstundenmaß. Dafür wird ihr ein Wochentag zur Verfügung gestellt.

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Zitiervorschlag: § 15 LKQualiVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/15

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