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§ 4 LJVollzVergVO (Nordrhein-Westfalen) — Zulagen

Landesjustizvollzugsvergütungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zulagen nach § 32 Absatz 3 Satz 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen können gewährt werden für:

1. Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen, die das der Tätigkeit üblicherweise innewohnende Maß erheblich übersteigen, in Höhe von 3 Prozent der Grundvergütung,

2. Tätigkeiten zu besonderen Zeiten,

a) die an allgemein arbeitsfreien Tagen auszuführen sind oder

b) deren regelmäßiger Arbeitsbeginn mindestens eine Stunde vor der üblichen Arbeitszeit oder deren regelmäßiges Arbeitsende mindestens zwei Stunden danach liegt (Tätigkeiten zu ungünstigen Zeiten),

in Höhe von 3 Prozent der Grundvergütung oder

3. Tätigkeiten während Zeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, in Höhe von 15 Prozent der Grundvergütung.

Die jeweilige Zulage wird nur für den Anteil der vergütbaren Arbeitszeit gewährt, in der die entsprechenden Voraussetzungen tatsächlich vorlagen.

(2) Die Entscheidung über die jeweils gewährte Zulage ist zu begründen und aktenkundig zu machen.