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§ 2 LJVollzVergVO (Nordrhein-Westfalen) — Bemessung der Grundvergütung

Landesjustizvollzugsvergütungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bemessung der Grundvergütung nach § 32 Absatz 3 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt nach Arbeitsminuten. Näheres regeln die Absätze 2 und 3.

(2) In der Zeitvergütung ergibt sich die Grundvergütung aus der Multiplikation der geleisteten Arbeitszeit in Minuten mit dem Minutensatz (Vergütung in Cent pro Arbeitsminute). Die Grundvergütung in der Zeitvergütung wird nach der in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer 1 dargestellten Formel berechnet.

(3) In der Leistungsvergütung ergibt sich die Grundvergütung aus der Multiplikation der fertiggestellten Stückzahlen mit der zuvor ermittelten Vorgabezeit sowie dem Minutensatz gemäß Absatz 2 Satz 1. Die Vorgabezeit entspricht der Zeit, die Gefangene oder in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte mit durchschnittlicher Leistungsfähigkeit für die Fertigstellung einer festgesetzten Stückzahl unter den Bedingungen des Justizvollzuges benötigen. Sie ist durch ein geeignetes Zeitaufnahmeverfahren zu bestimmen, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. In der Leistungsvergütung wird die Grundvergütung nach der in der Anlage unter Nummer 2 dargestellten Formel berechnet.

(4) Fehlzeiten, die der anstaltsinternen Organisation geschuldet sind, können auf die Arbeitszeit pauschal mit bis zu 5 Prozent der Regelarbeitszeit angerechnet werden.