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§ 6 LJHG (Sachsen) — Unterausschüsse

Landesjugendhilfegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden können. Aus den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses ist ein Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung zu bilden.