(1) Die Verwaltung des Landesjugendamtes weist unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nach § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch den Jugendämtern im Rahmen einer Aufnahmequote zu, soweit nicht die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen eine Abweichung von der nach dieser Aufnahmequote aufzunehmenden Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher gebieten.
(2) Die Aufnahmequote richtet sich nach dem Anteil der Einwohner des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Wohnbevölkerung des Freistaates Sachsen. Die Verwaltung des Landesjugendamtes ermittelt die Zahl der aufzunehmenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen werktäglich durch einen Abgleich der aktuellen Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, die ein Jugendamt nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Obhut genommen hat oder denen es Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt, und der volljährig gewordenen ehemaligen unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen, denen es weiter Hilfe nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, mit der Aufnahmequote nach Satz 1; Nachkommastellen sind auf die nächste volle Zahl aufzurunden. Die Verwaltung des Landesjugendamtes kann einem Jugendamt eine höhere Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher zuweisen, wenn es die Bereitschaft hierzu angezeigt hat und dies einer dem Kindeswohl entsprechenden, bedarfsgerechten Versorgung dient; Absatz 1 bleibt unberührt.