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# § 29 LJHG (Sachsen) — Eignung des Personals

Landesjugendhilfegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erlaubnispflichtige Einrichtungen im Sinne von § 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder sonstige Wohnformen im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte mit staatlich anerkannter oder gleichwertiger Ausbildung verfügen. In der Person liegende Gründe können der Eignung für eine Tätigkeit in einer Einrichtung nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch entgegenstehen. Die jeweilige Aufgabe kann auch einschlägige Zusatzqualifikationen oder spezifische Ausbildungen im therapeutischen oder medizinischen Bereich erfordern. Personen in Ausbildung und pädagogische Hilfskräfte dürfen nur unter Anleitung der in den Sätzen 1 und 3 genannten Fachkräfte eingesetzt werden.

(2) Andere, nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinende Personen dürfen im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit Genehmigung des Landesjugendamtes eingesetzt werden; die Genehmigung kann unter Auflagen erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 29 LJHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/29

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