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# § 21 LJHG (Sachsen) — Schulsozialarbeit

Landesjugendhilfegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufgaben der Schulsozialarbeit nach § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden im Rahmen der Leistungsverpflichtung der Jugendhilfe durch die Träger der freien und der öffentlichen Jugendhilfe an den im Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (­SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Schularten und Schulstufen erbracht. Vorrangiges Ziel ist es,

1. Bildungsbenachteiligungen junger Menschen über eine enge fachliche Verzahnung von Erziehungsberechtigten, Jugendhilfe, Schule und weiteren Bildungsinstitutionen auszugleichen, und

2. junge Menschen bei der Gestaltung der eigenen Lebenssituation unter Berücksichtigung ihrer individuellen schulischen und beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und ihres sozialen Umfelds zu unterstützen.

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Zitiervorschlag: § 21 LJHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/21

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