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# § 20 LJHG (Sachsen) — Beteiligung an der Planung

Landesjugendhilfegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An der Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die davon betroffenen kreisangehörigen Gemeinden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen. Spätestens anlässlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss sind auch die auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie auf Landesebene zusammengeschlossenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.

(2) Die Jugendhilfeplanung im Jugendhilfeausschuss erfolgt nach § 71 Absatz 4 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlicher Sitzung, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(3) Die auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise auf Landesebene zusammengeschlossenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die der öffentliche Träger für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzt.

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Zitiervorschlag: § 20 LJHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/20

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