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# § 18 LJHG (Sachsen) — Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben

Landesjugendhilfegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der nachstehenden Aufgaben beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Durchführung übertragen:

1. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ,

2. Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten nach § 50 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ,

3. Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind nach § 51 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ,

4. Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz nach § 52 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ,

5. Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern nach § 53a Absatz 1 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch .

(2) Die Beteiligung eines freien Trägers oder die Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 setzt ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis voraus.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.

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Zitiervorschlag: § 18 LJHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/18

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