(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der nachstehenden Aufgaben beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Durchführung übertragen:
1. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ,
2. Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten nach § 50 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ,
3. Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind nach § 51 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ,
4. Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz nach § 52 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ,
5. Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern nach § 53a Absatz 1 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch .
(2) Die Beteiligung eines freien Trägers oder die Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 setzt ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis voraus.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.