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# § 17 LJHG (Sachsen) — Leistungen freier Träger

Landesjugendhilfegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(2) Für die Förderung der freien Jugendhilfe durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch .

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(4) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(5) Den Vereinbarungen gemäß § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch müssen leistungsgerechte Entgelte zu Grunde liegen, die den Trägern der freien Jugendhilfe bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung die erforderliche Hilfegewährung ermöglichen. Die Vereinbarungen haben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu entsprechen. Sie sollen Art, Inhalt, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistung beschreiben.

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Zitiervorschlag: § 17 LJHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/17

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