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# § 15 LJHG (Sachsen) — Oberste Landesjugendbehörden

Landesjugendhilfegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Oberste Landesjugendbehörden sind das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus.

(2) Das Staatsministerium für Kultus ist zuständig für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Absatz 1 SächsKitaG , das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständig in allen übrigen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe.

(3) Jede oberste Landesjugendbehörde führt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Fachaufsicht über das Landesjugendamt.

(4) Die obersten Landesjugendbehörden sind auf der Ebene der obersten Rechtsaufsichtsbehörde zuständig für die fachgesetzliche Bewertung bei der Führung der Aufsicht über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zu diesem Zweck dürfen sie personenbezogene Daten bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den oberen Rechtsaufsichtsbehörden erheben, verarbeiten und nutzen. Sie sind hierbei in gleicher Weise wie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die oberen Rechtsaufsichtsbehörden zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verpflichtet. Dies gilt auch bei der Bearbeitung von an die Staatsregierung gerichteten Eingaben und von an den Sächsischen Landtag gerichteten Petitionen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Satz 1. Hiervon unberührt bleibt die Führung der Aufsicht durch die oberen Rechtsaufsichtsbehörden.

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Zitiervorschlag: § 15 LJHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/15

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