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# § 6 LJAVO (Sachsen) — Bildung von Unterausschüssen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Jugendhilfeplanung wird ein ständiger Unterausschuss gebildet. Darüber hinaus können weitere ständige und nichtständige Unterausschüsse eingerichtet werden. Die Arbeitsaufträge für die Unterausschüsse legt der Landesjugendhilfeausschuss fest. Die Unterausschüsse können dem Landesjugendhilfeausschuss zu den Aufträgen Beschlussanträge zur Entscheidung unterbreiten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich; die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses können daran teilnehmen.

(2) Über Zusammensetzung und Vorsitz eines Unterausschusses entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss. Der Vorsitz kann nur einem stimmberechtigten Mitglied übertragen werden.

(3) Zu den Beratungen können nicht dem Landesjugendhilfeausschuss angehörende Personen hinzugezogen werden, die über besondere Sachkenntnisse zu einzelnen Beratungsgegenständen verfügen.

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Zitiervorschlag: § 6 LJAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LJAVO/6

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