(1) Für die Jugendhilfeplanung wird ein ständiger Unterausschuss gebildet. Darüber hinaus können weitere ständige und nichtständige Unterausschüsse eingerichtet werden. Die Arbeitsaufträge für die Unterausschüsse legt der Landesjugendhilfeausschuss fest. Die Unterausschüsse können dem Landesjugendhilfeausschuss zu den Aufträgen Beschlussanträge zur Entscheidung unterbreiten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich; die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses können daran teilnehmen.
(2) Über Zusammensetzung und Vorsitz eines Unterausschusses entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss. Der Vorsitz kann nur einem stimmberechtigten Mitglied übertragen werden.
(3) Zu den Beratungen können nicht dem Landesjugendhilfeausschuss angehörende Personen hinzugezogen werden, die über besondere Sachkenntnisse zu einzelnen Beratungsgegenständen verfügen.