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# § 4 LJAVO (Sachsen) — Sitzungen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses bereitet die Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses gemeinsam mit dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes vor. Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde festzulegen und in geeigneter Weise rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sollen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich geladen werden. Der Ladung sind die Tagesordnung sowie die zur angemessenen Vorbereitung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Über Anträge, eine Angelegenheit in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu geben, sofern nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder Gruppen dem entgegenstehen.

(3) Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet.

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Zitiervorschlag: § 4 LJAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LJAVO/4

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