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# § 3 LJAVO (Sachsen) — Wahl des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, findet ein zweiter Wahlgang statt; bei diesem genügt zur Wahl des Bewerbers die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Kommt die Wahl eines Vorsitzenden innerhalb von vier Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses nicht zustande, ist der Landesjugendhilfeausschuss aufgelöst und neu zu bilden.

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Zitiervorschlag: § 3 LJAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LJAVO/3

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