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§ 13 LImschG (Brandenburg) — Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Ruhe

Landesimmissionsschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen

zum besonderen Schutz der Sonn- und Feiertags- sowie Mittagsruhe,

zur Schaffung besonderer Ruhezonen, insbesondere in Landschafts- und Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und an Gewässern sowie

zum Schutz vor Geräuschen durch Leicht-, Klein- und Geschäftsflugzeuge und Sportboote mit Verbrennungsmotoren

zu schaffen, sofern besondere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.