nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 LImschG - (Nordrhein-Westfalen) — Begriffsbestimmungen

Landes-Immissionsschutzgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkungen, der Immissionen, der Emissionen, der Luftverunreinigungen, der Anlagen und des Standes der Technik werden in diesem Gesetz im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwandt. Soweit Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden, sind sie Anlagen im Sinne dieses Gesetzes.