nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 LINEGG (Nordrhein-Westfalen) — Übernahme von Aufgaben

Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genossenschaft kann Aufgaben nach § 2 Abs. 1, die einer Gebietskörperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Genossenschaftsgebiet obliegen, nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem betroffenen Verband auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft. Kommt das Einvernehmen mit einem Wasser- und Bodenverband nicht zustande, entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft. Liegt die Übernahme der Aufgabe durch die Genossenschaft im öffentlichen Interesse, kann die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft die Übernahme gegenüber dem betroffenen Wasser- und Bodenverband anordnen.

(2) Für die Übertragung von Aufgaben der Genossenschaft auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Genossenschaftsgebiet gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.

(4) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.

Dritter Teil

Genossenschaftsgebiet, Mitgliedschaft

---

Zitiervorschlag: § 4 LINEGG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
