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# § 34 LINEGG (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht

Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium).

(2) Die Aufsicht stellt sicher, daß die Genossenschaft die ihr obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes erfüllt.

(3) Der zuständige Minister kann seine Aufsichtsbefugnisse durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirksregierung übertragen.

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Zitiervorschlag: § 34 LINEGG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG/34

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