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# § 26 LINEGG (Nordrhein-Westfalen) — Beitragsmaßstab

Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Genossen im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben der Genossenschaft haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die die Genossenschaft auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen im Genossenschaftsgebiet zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Genossen durch die Genossenschaft und die Möglichkeit, die Maßnahmen der Genossenschaft zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(2) Veränderungen bei einem Genossen, die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, werden spätestens vom nächsten Veranlagungsjahr an berücksichtigt.

(3) Die Genossenschaft hat nach den Vorschriften des Absatzes 1 Veranlagungsrichtlinien zu erlassen, die den Genossen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 bekanntzumachen sind.

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Zitiervorschlag: § 26 LINEGG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG/26

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