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# § 20 LINEGG (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Vorstandes

Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die Aufgaben, die nicht auf Grund dieses Gesetzes oder der Satzung der Genossenschaftsversammlung, dem Genossenschaftsrat, der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates oder dem Widerspruchsausschuß obliegen. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsrates vor und führt sie aus, soweit sich aus den Beschlüssen nichts anderes ergibt. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Genossenschaft und Leiter der Genossenschaftsverwaltung.

(2) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, entscheidet der Vorstand auch über Angelegenheiten, deren Wert die in der Satzung festgesetzten Beträge erreicht oder überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates unverzüglich mitzuteilen und dem Genossenschaftsrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

(3) Der Vorstand kann Beschlüsse des Genossenschaftsrates zu § 17 Abs. 4 und 5 sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4, die den Interessen der Genossenschaft zuwiderlaufen, beanstanden. Er legt diese Beschlüsse mit einer schriftlichen Begründung seiner Beanstandung der Genossenschaftsversammlung zur Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Genossenschaftsversammlung hat innerhalb von zwei Monaten über die Angelegenheit zu entscheiden.

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Zitiervorschlag: § 20 LINEGG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG/20

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