nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 LINEGG (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 19.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung, ihre Änderungen und über die Veranlagungsrichtlinien. Sie wählt die Mitglieder des Genossenschaftsrates.

(2) Der Genossenschaftsversammlung bleiben ferner vorbehalten:

1. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Genossenschaftsversammlung,

2. die Entscheidung über die Anfechtung von Wahlen,

3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die Aufstellung der Finanzplanung (§ 22a) sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen,

4. die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses und der Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,

5. die Entgegennahme des Jahresberichtes,

6. die Abnahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,

7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,

8. die Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben (§ 2 Abs. 2, § 4),

9. die Entscheidung über die Übernahme von Anlagen und Auftragsarbeiten,

10. die Wahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2).

(3) Die Genossenschaftsversammlung entscheidet über Beanstandungen des Vorstandes gemäß § 20 Abs. 3.

---

Zitiervorschlag: § 14 LINEGG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 19.02.2022.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
