(1) Die Genossenschaft kann Aufgaben nach § 2 Abs. 1, die einer Gebietskörperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Genossenschaftsgebiet obliegen, nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem betroffenen Verband auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft. Kommt das Einvernehmen mit einem Wasser- und Bodenverband nicht zustande, entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft. Liegt die Übernahme der Aufgabe durch die Genossenschaft im öffentlichen Interesse, kann die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft die Übernahme gegenüber dem betroffenen Wasser- und Bodenverband anordnen.
(2) Für die Übertragung von Aufgaben der Genossenschaft auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Genossenschaftsgebiet gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.
(4) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.
Dritter Teil
Genossenschaftsgebiet, Mitgliedschaft