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# § 37 LINEGG - (Nordrhein-Westfalen) — Beauftragte oder Beauftragterder Aufsichtsbehörde

Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 36 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Genossenschaft zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Genossenschaft auf deren Kosten wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Genossenschaft.

(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Entschädigung die Genossenschaft der oder dem Beauftragten zu leisten hat.

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Zitiervorschlag: § 37 LINEGG - (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/37

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