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§ 37 LINEGG - (Nordrhein-Westfalen) — Beauftragte oder Beauftragterder Aufsichtsbehörde

Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 36 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Genossenschaft zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Genossenschaft auf deren Kosten wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Genossenschaft.

(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Entschädigung die Genossenschaft der oder dem Beauftragten zu leisten hat.