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§ 32 LINEGG - (Nordrhein-Westfalen) — Zwangsmittel

Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erfüllung von Pflichten gemäß §§ 7 und 8 oder auf Grund der Satzung kann mit den Zwangsmitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchgesetzt werden mit der Maßgabe, daß ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25 000 Euro festgesetzt werden kann. Mit Zustimmung des Genossenschaftsrates fertigt der Vorstand den Bescheid aus. Dieser ist zuzustellen. Das Zwangsgeld fällt an die Genossenschaft.

(2) Gegen Anordnungen nach Absatz 1 ist der Widerspruch zulässig. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß zur Entscheidung vor.

(3) Für die Beitreibung des Zwangsgeldes und der hierbei entstandenen Kosten gilt § 28 Abs. 2.