nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 31 LINEGG - (Nordrhein-Westfalen) — Kosten des Widerspruchsverfahrens

Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsausschusses trägt die Genossenschaft.

(2) Soweit der Genossenschaft Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, werden für die Einziehung der Kosten die für die Einziehung der Beiträge geltenden Vorschriften angewendet.

Achter Teil

Zwangsmittel, Bekanntmachungen