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§ 21 LINEGG - (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung der Genossenschaft

Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Genossenschaftsrates eine Dezernentin oder einen Dezernenten zu seinem ständigen Vertreter.

(3) Verpflichtende Erklärungen der Genossenschaft bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch eine Geschäftsordnung für die Genossenschaftsverwaltung geregelt.

Sechster Teil

Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge