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§ 13 LINEGG - (Nordrhein-Westfalen) — Delegierte in der Genossenschaftsversammlung

Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Delegierte oder Delegierter gemäß § 12 Abs. 2 und 3 kann nur sein, wer selbst Genosse ist, wer bei dem Genossen oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Genossen nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, beruflich tätig ist, wer vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Genossen angehört.

(2) Ein Genosse darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Genossen steht. Dies gilt nicht für Delegierte gemäß § 12 Abs. 3.

(3) Die oder der Delegierte gemäß § 12 Abs. 4 darf nicht Genosse oder Pächter eines Genossen sein.

(4) Die Delegierten gemäß § 12 Abs. 1 werden für fünf Jahre in die Genossenschaftsversammlung entsandt. In den letzten drei Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die Delegierten für die nächste Amtsperiode zu benennen. Wiederwahl oder Wiederberufung sind zulässig.

(5) Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung als Mitglied der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt werden. Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden muß einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören. Das gilt auch für die Bildung von Stimmgruppen gemäß § 12 Abs. 3.

(6) Das Amt als Delegierte oder Delegierter erlischt vorzeitig durch Abwahl oder Abberufung, durch Niederlegung des Amtes, Wegfall der für die Entsendung jeweils maßgeblichen Voraussetzungen, Wahl zum Mitglied des Genossenschaftsrates, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder Tod. Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus, ist eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(7) Der Vorstand hat alle fünf Jahre eine neue Liste aufzustellen, in der die Genossen, ihre zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, die zugehörigen Beitragseinheiten und Beitragsteileinheiten aufzuführen sind. Unverzüglich nach ihrer Aufstellung sind Auszüge der Liste den Genossen mit der Aufforderung bekanntzumachen, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Delegierten gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates für eine neue Amtsperiode zu benennen. Auf die Möglichkeit, sich zu Stimmgruppen zusammenzuschließen und deren Delegierte zu benennen, ist hinzuweisen. Das Nähere regelt die Satzung.