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# § 3 LHauswAusbStV — Ausnahmeregelungen

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen der Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung befristet anerkannt werden, wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnissen notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.

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Zitiervorschlag: § 3 LHauswAusbStV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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