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# § 5 LHafenV (Brandenburg) — Befugnisse

Landeshafenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die obere Verkehrsbehörde kann von den

Fahrzeugführern oder den von ihnen Beauftragten Auskunft verlangen

über Bauart, Ausrüstung und Ladung ihrer Fahrzeuge sowie über

die Besatzung der Schiffe. Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer Einblick

in die Schiffs-, Lade- und Beförderungspapiere zu gewähren.

(2) Die Dienstkräfte der oberen Verkehrsbehörde sind

zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

berechtigt, Fahrzeuge zu betreten, zu besichtigen und auf Fahrzeugen im

Hafengebiet mitzufahren.

(3) Die obere Verkehrsbehörde ist ermächtigt, zur

Durchführung dieser Verordnung Weisungen gegenüber den

Hafenbetreibern zu erlassen, wenn diese für die Sicherheit oder Ordnung im

jeweiligen Hafen erforderlich sind.

(4) Auf Antrag kann die obere Verkehrsbehörde den

Hafenbetreiber von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung zeitweilig

befreien, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im

jeweiligen Hafen nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die obere Verkehrsbehörde kann das Verlassen des

Hafens anordnen, wenn es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder

Ordnung erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 5 LHafenV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/5

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