# § 37 LHafenV (Brandenburg) — Bereitstellung und Beförderung verpackter gefährlicher Güter

Landeshafenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An allen Plätzen, an denen gefährliche

Güter bereitgestellt werden, dürfen sich nur Personen zur

Ausführung umschlagbedingter Arbeiten aufhalten. Diese Plätze sind

durch den Eigentümer oder Verlader zu kennzeichnen.

(2) Der Eigentümer oder Verlader der gefährlichen

Güter hat dafür Sorge zu tragen, daß die Umschließung der

Güter nach dem Bereitstellen und im weiteren mindestens einmal am Tag auf

offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Die gefährlichen

Güter, deren Umschließung offensichtliche Mängel haben,

dürfen nicht mehr zum Umschlag bereitgestellt werden, sondern müssen

nach § 17 Abs. 3 behandelt werden.

(3) Die Bereitstellung gefährlicher Güter für

einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen oder deren Lagerung ist dem Hafenbetreiber

gesondert anzuzeigen. Soweit es im Einzelfall zur Vermeidung von Gefahren

für die Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, hat der Hafenbetreiber

erforderliche Anordnungen zu treffen.

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Zitiervorschlag: § 37 LHafenV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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