# § 35 LHafenV (Brandenburg) — Fluchtwege

Landeshafenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern

müssen zwei feste Fluchtwege vorhanden sein, die vom Hafenbetreiber zur

Verfügung gestellt werden müssen. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf

andere Weise gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch anerkannte

Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die

Fluchtwege vom Vor- oder Achterschiff aus anzulegen. Einer der Fluchtwege kann

durch ein zu Wasser gelassenes, jederzeit sicher erreichbares, betriebsbereites

Beiboot ersetzt werden, wenn dadurch die gleiche Sicherheit gewährleistet

ist.

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Zitiervorschlag: § 35 LHafenV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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