# § 34 LHafenV (Brandenburg) — Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

Landeshafenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An jedem Zugang eines festgemachten Binnenschiffes mit

gefährlichen Gütern als Ladung ist durch den Hafenbetreiber eine

Warntafel mit der Aufschrift : "Vorsicht - gefährliche

Güter" anzubringen. Die Tafel muß nachts beleuchtet werden.

(2) Fahrzeuge mit in Betrieb befindlichen

Verbrennungskraftmaschinen oder Feuerungsanlagen, deren Schornsteine oder

Abgasleitungen nicht mit wirksamen Funkenfängern ausgerüstet sind,

müssen von Binnenschiffen, die gefährliche Güter als Ladung an

Bord haben und die Bezeichnung nach der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt

führen, einen Mindestabstand entsprechend § 7.07 der

Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung einhalten.

(3) Die obere Verkehrsbehörde kann abweichend von Absatz

2 geringere Mindestabstände zulassen.

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Zitiervorschlag: § 34 LHafenV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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